31. Juli 2008
                        durch
    
        
                        
                    
                
            Arne Homborg
        
    Die Paul Reber GmbH & Co. KG erhält keinen Markenschutz für das Wortzeichen „Mozart“. Der Schokoladenhersteller zu dessen wichtigsten Produkten die Mozartkugeln gehören, hatte 1996 die Marke „Mozart“ beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) als europäische Gemeinschaftsmarke für Süßwaren angemeldet. Das HABM hatte die Eintragung abgelehnt, weil das Wortzeichen „Mozart“ lediglich „beschreibend“ sei. Dagegen legte Reber Einspruch vor dem Europäischen Gerichtshof (EGH) ein. Die Fünfte Kammer des EGH wies den Einspruch nun zurück und folgte den Argumenten des HABM. Dabei stützte sich der EGH auch auf eine Verbraucherumfrage in Deutschland bei der 73,4 % der Befragten Angaben „Mozart“ mit einer „Praline in Form einer Kugel, der Mozartkugel“ zu verbinden. 18,2 % verbanden den Begriff mit „einem besonderen Rezept“. Das Gericht sah es daher als erwiesen an, dass der Begriff nur beschreibenden Charakter hat.
Hätte Reber mit dem Markeneintrag Erfolg gehabt, hätten andere Süßwarenhersteller nicht mehr mit dem Namen des Komponisten werben dürfen.
    
                    
            Arne Homborg
            31. Juli 2008
        
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Reber erhält keinen Markenschutz für „Mozart“ Süßwaren