Kanada: Schokolade bekommt kein Copyright

29. Juli 2007 durch
Arne Homborg
Der Supreme Court, oberstes Gericht in Kanada, hat Parallelimporte von Schokolade trotz Copyright für Marken Logos zugelassen. Geklagt hatte Kraft Foods wegen Verletzung gegen urheberrechtlich geschützte Produktsymbole durch die Euro-Excellence Inc..

Der Fall
In dem Gerichtsverfahren ging es um die beiden Kraft Foods Marken Toblerone und Côte d'Or. Der Vertrieb in Kanada wurde von Kraft Foods exklusiv an Kraft Canada Inc. (KCI) vergeben. KCI ist eine Tochter von Kraft Foods Belgium SA (KFB) und Kraft Foods Schweiz AG (KFS), die die Rechte an Côte d'Or bzw. Toblerone halten.
Die beklagte Euro-Excellence Inc. führt Grauimporte direkt aus Europa durch und macht damit der KCI in Kanada Konkurrenz.
Um die Importe durch Euro-Excellence zu unterbinden meldeten KFB und KFS mehrere Marken Logos von Côte d'Or und Toblerone in Kanada als urheberrechtlich geschützte Kunstwerke an und vergaben eine Lizenz dafür exklusiv an KCI. Die KCI verlangte daraufhin von Euro-Excellence eine Unterlassungserklärung und die Einstellung sämtlicher Produkte mit den geschützten Logos. Davon betroffen gewesen wären natürlich auch die original Verpackten Produkte.
Vor Gericht ging es nun um die Frage, ob der Import von "Kopien der geschützten Werke zwecks Verkauf und Vertrieb in Kanada" eine Urheberrechtsverletzung zweiten Grades nach dem Copyright-Gesetz ist. In erster Instanz bekam KCI Recht und die Euro-Excellence sollte eine Entschädigung von 300.000 kanadischen Dollar bezahlen. Außerdem wurde ihr der weitere Vertrieb untersagt. Nachdem der Einspruch von einem Berufungsgericht abgewiesen wurde zog Euro-Excellence vor den Supreme Court.
Das Urteil
Der Supreme Court sah in diesem Fall keine Urheberrechtsverletzung da die umstrittenen Logo-Kopien von den Rechteinhabern KFB und KFS selbst hergestellt worden sind. Nach kanadischen Gesetzen könnte ein Rechteinhaber nicht die exklusive Lizenz seiner eigenen Tochter verletzen, weshalb keine Verletzung vorliege.
Außerdem stellten die Richter fest, dass die Anbringung eines urheberrechtlich geschützten Logos auf einer Schokolade nicht unbedingt dazu führt, dass auch die Schokolade Urheberrechtsschutz genießt. "Wenn ein vernünftiger Verbraucher bei einem Geschäft nicht der Meinung ist, dass er oder sie das urheberrechtlich geschützte kauft [...] ist davon auszugehen, dass das geschützte Werk die Ware nur ganz am Rande berührt" so die Richter mehrheitlich.
Arne Homborg 29. Juli 2007
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